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Dokument-ID: 790311
8.4.3 Anhängige und neue Gerichtsverfahren in der Insolvenz
§ 7 Abs 1 IO sieht vor, dass alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen werden. Diese Unterbrechung erfolgt ex lege und in jeder Lages des Verfahrens (also auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens). Unterbrechungsbeschlüssen des Gerichts kommt somit lediglich deklarative Wirkung zu. Trotz Verfahrensunterbrechung gesetzte Gerichts- und Prozesshandlungen sind nichtig.