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5.3 Anspruch auf Schadenersatz gegen den Dienstnehmer wegen übermäßigem Surfen im Internet
Überschreitet der Dienstnehmer das im Unternehmen tolerierte Ausmaß an Privatnutzung von Internet und E-Mail durch ausgiebiges Surfen im Internet, Bearbeiten von E-Mails und Brennen von CDs während der Arbeitszeit, kann sich manchem Dienstgeber die Frage stellen, ob ihm ein Schadenersatz wegen der „Unproduktivität“ des Dienstnehmers gebührt. Der OGH verneinte einen solchen Ersatzanspruch des Dienstgebers wegen unproduktiver Arbeitszeit (OGH 29.3.2006, 9 Ob A 178/05z). Zwar sei ein Schaden durch die unerlaubte Tätigkeit der privaten Nutzung der IT-Geräte denkbar (zB durch Virenbefall uÄ), einem Schaden, der allein daraus resultiert, dass der Dienstnehmer Entgelt bezogen hat, mangelt es aber an Kausalität: Das Entgelt hätte auch bezahlt werden müssen, wenn der Dienstnehmer die vereinbarte Dienstleistung und eine „produktive Arbeitsleistung“ erbracht hätte.