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8.10 Aufsichtsverfahren
Es ist zu betonen, dass das Aufsichtsverfahren vor der Aufsichtsbehörde erst dann greift, wenn Versagen auf der Ebene des Diensteanbieters vorliegt. Dazu müssen bei der Beschwerdestelle innerhalb eines Monats mehr als fünf begründete Beschwerden eingelangt sein. Die Beschwerden müssen die Unzulänglichkeit der von einem Dienstnehmer ergriffenen Maßnahmen betreffen. Die Kommunikationsbehörde Austria hat zu prüfen, ob die Maßnahmen zur Erfüllung der in § 3 normierten Anforderungen angemessen waren. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist seitens der Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen, dass es zu einer Vorabkontrolle des Inhalts kommt.