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6.4 Ausgewählte Problembereiche nach der DSGVO
Datenschutzrechtliche Einwilligung von Kindern
Damit die Verarbeitung datenschutzrechtlich rechtmäßig ist, muss eine freiwillige Einwilligung der betroffenen Person vorliegen. Wird ein Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft iSd Art 4 Z 25 DSGVO an ein Kind direkt gemacht, so muss die Einwilligung durch das Kind selber erfolgen, wenn es das 16. Lebensjahr bereits vollendet hat. Sollte es jünger sein, dann muss die Einwilligung durch den Erziehungsberechtigten erfolgen. Österreich hat von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und sieht die datenschutzrechtliche Einwilligungsfähigkeit bei Vollendung des 14. Lebensjahres als gegeben an. Nach Erwg 38 DSGVO ist an Schutz bei der Verwendung von personenbezogenen Daten von Kindern für Werbezwecke oder für die Erstellung von Persönlichkeits- oder Nutzerprofilen und die Erhebung von personenbezogenen Daten von Kindern bei der Nutzung von Diensten, die Kindern direkt angeboten werden, zu denken.