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2.5 Be my Friend-Modelle
Als „Be my Friend-Modelle“ werden jene rechtlichen „Freundschaftsvereinbarungen“ bezeichnet, bei denen eine Person einer anderen Person nach Bezahlung (entweder Einmalbeträge oder periodische Zahlungen) Zugang zu „friendbenefits“ anbietet, zB exklusive Fotos, private Chatmöglichkeiten, Meet-and-Greet Treffen. Prinzipiell wäre ein Versprechen von Freundschaft gegen Bezahlung sittenwidrig und somit nichtig. Sollte der Vertrag, ungeachtet der Frage nach der erforderlichen Geschäftsfähigkeit (bei Minderjährigkeit), nicht als sittenwidrig beurteilt werden, stellt sich die Frage nach der Anfechtbarkeit aufgrund eines beachtlichen wesentlichen Geschäftsirrtums (die Erlangung einer „echten“ Freundschaft zum Idol). Zusätzlich können die Regelungen des KSchG einzuhalten sein, sollte es sich um ein Verbrauchergeschäft handeln. • [Fußnote: Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden, StF: BGBl 140/1979 idgF.]