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2.2 Der Medieninhaber einer Website bzw eines Blogs
Der „Medieninhaber“ ist die „Schlüsselfigur des Medienrechts“, den praktisch die alleinige medienrechtliche Verantwortung für die publizistische Tätigkeit durch das Medium trifft (Röggla/Wittmann/Zöchbauer, Medienrecht Praxiskommentar, 2012, Rz 71 zu § 1 MedG). Bei einer Website ist jene Person Medieninhaber, die für die inhaltliche Gestaltung der Website letztverantwortlich ist (OGH 15 Ns 35/16i, MR 2016, 318; OLG Wien 17 Bs 229/14x, MR 2014, 287; siehe auch Röggla/Wittmann/Zöchbauer, Medienrecht Praxiskommentar, 2012, Rz 22 zu § 1 MedG), was ebenso auf denjenigen zutrifft, der einen Blog betreibt bzw für die inhaltliche Gestaltung eines Newsletters verantwortlich ist.
Die Werbe-/Social Media Agentur, die für ihre Kundinnen Webauftritte gestaltet, Social Media-Präsenzen mit Inhalten befüllt und Newsletter versendet, ist nicht der Medieninhaber. Möglicherweise stellt eine solche Agentur Inhalte selbst zusammen; sie tut dies aber nach den Vorgaben und auch unter der Kontrolle durch die Auftraggeberin.
Auch ein Webdesigner ist in aller Regel kein Medieninhaber. Er setzt die inhaltlichen Vorgaben seines Auftraggebers technisch und grafisch um. Die inhaltliche Letztverantwortung liegt nicht bei ihm.
Medieninhaber von Aussendungen, die im Wege eines Internet-Services elektronisch an Abonnenten übermittelt werden (zB ein E-Mail-Newsletter), ist deren Aussender, wenn ausschließlich diesem die inhaltliche Gestaltung obliegt (OGH 26.05.2010, 15 Os 8/10f).
Wenn eine Onlinepräsenz, zB ein Onlineforum oder eine Website mit einem Gästebuch Dritten ermöglicht, Inhalte zu veröffentlichen („posten“), dann bleibt der Betreiber des Forums bzw der Website Medieninhaber. Er kann Beiträge ja auch editieren und löschen. Einzelne Poster sind nicht inhaltlich letztverantwortlich.