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3.1.2 Der Territorialitätsgrundsatz
Das Kennzeichenrecht ist, so wie das Immaterialgüterrecht im Allgemeinen, vom Territorialitätsgrundsatzgeprägt. Die Wirkung der Immaterialgüterrechte, zu denen die Kennzeichenrechte zu zählen sind, erstrecken sich somit auf jenes Gebiet, nach dessen Recht sie begründet wurden (OGH 4 Ob 5/06y; EuGH C-192/04). Bei einzelnen Kennzeichen erschöpft sich ihr territorialer Geltungsbereich auf einen engen, geographischen Raum, andere Kennzeichen gelten im gesamten Gebiet der Republik Österreich und wieder andere Kennzeichen entfalten ihre örtliche Geltung in mehreren Ländern oder gar einheitlich in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.