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Sascha Jung - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3.1 Die Domainmarke

Im Hinblick auf Domainmarken kommen grundsätzlich dieselben gesetzlichen Maßstäbe zur Anwendung wie bei allen anderen Kennzeichen oder Bezeichnungen, die dem Markenschutz zugeführt werden sollen. Auch der Erwerb und die Nutzung von Domains unterliegen keinen eigenständigen Schutzregeln, sondern werden nach den allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsätzen beurteilt. Ein besonderes „Domainrecht“ im Sinne eines abweichenden Schutzregimes existiert daher nicht; dieser Befund beruht auf dem Grundgedanken der Einheit der Rechtsordnung. Spezifisch für den Bereich der Domains ist lediglich das maßgebliche Nutzerleitbild. Es knüpft an den durchschnittlichen Internetnutzer an, der in der Regel vernünftig urteilt und ohne konkrete Hinweise nicht erwartet, dass Anbieter, die ihre Inhalte unter ähnlich gebildeten Domainnamen bereitstellen, tatsächlich wirtschaftlich oder organisatorisch miteinander verflochten sind.

Als Marken kommen gem § 1 MSchG alle Zeichen infrage, die sich grafisch darstellen lassen und geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Vor diesem Hintergrund spricht nichts gegen die Anmeldung von Domainmarken. Unter Domainmarken versteht man Wortmarken, die nach einer Domain benannt sind – also etwa forum-media.at. Die mit der Anmeldung von Domainmarken einhergehenden Vorteile gegenüber „bloßen“ Domains liegen auf der Hand.

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