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Sascha Jung - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.3 Die Unionsmarke

Die Unionsmarke (bis 22.03.2016 noch Gemeinschaftsmarke genannt, seit Inkrafttreten der VO EU 2015/2424 jedoch in Unionsmarke umbenannt) ist eine Marke, die einheitlich für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt. Anmeldung und Registrierung erfolgen zentral beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) mit Sitz in Alicante, Spanien (vor dem Inkrafttreten der VO (EU) 2015/2424 trug dieses noch den Namen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, HABM). Die Schutzdauer einer registrierten Unionsmarke beträgt zunächst zehn Jahre gerechnet ab dem Anmeldetag. Sodann lässt sich die Schutzdauer bei jeweils rechtzeitiger Bezahlung der Erneuerungsgebühr unbegrenzt für jeweils weitere zehn Jahre verlängern. Gegen eine Unionsmarke kann Widerspruch eingelegt werden. Die Markeneintragung erfolgt erst dann, wenn innerhalb von drei Monaten nach der Anmeldung kein Widerspruch erfolgt ist.

Die Unionsmarke ist abzugrenzen von der Unionsgewährleistungsmarke. Eine Unionsgewährleistungsmarke ist eine Unionsmarke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften – mit Ausnahme der geografischen Herkunft – gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Eine Unionsgewährleistungsmarke kann nach Art 83 Abs 3 und Art 4 UMV jedes Zeichen sein, das im Register der Unionsmarken dargestellt werden kann. Damit kommen alle üblichen Markenformen in Betracht, etwa Wortmarken, Bildmarken, Wort-Bild-Marken sowie auch dreidimensionale Marken oder Farbmarken. Besonderes Merkmal dieser Markenart ist jedoch, dass das Zeichen geeignet sein muss, zertifizierte Waren oder Dienstleistungen von solchen ohne Zertifizierung zu unterscheiden.

Hinsichtlich der Unterscheidungskraft gelten für die Unionsgewährleistungsmarke etwas andere Anforderungen als für herkömmliche Marken. Sie darf nicht lediglich aus einer einzelnen Farbe oder einer einfachen geraden Linie bestehen, sondern muss eine eigenständige Kennzeichnungskraft besitzen, die nicht von einem Wortelement abhängt. Dies wirkt auf den ersten Blick widersprüchlich zur allgemeinen Regel des Art 7 Abs 1 lit b UMV, wonach eine Marke dazu dienen muss, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Der Widerspruch lässt sich jedoch nur dadurch auflösen, dass das Kriterium der Unterscheidungskraft im Rahmen von Art 83 UMV in abstrakterer Weise verstanden wird.

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