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8.4.1 Domains als Teil der Insolvenzmasse
Ungeachtet des Umstands, dass die Rechtsnatur von Domains bis heute nicht vollständig geklärt ist, steht doch außer Zweifel, dass Domains pfändbare Sachen im Sinne der EO sind (3 Ob 287/08i). Da sich die Insolvenzmasse nach § 2 Abs 2 IO aus dem gesamten der Exekution unterworfenen Vermögen des Schuldners zusammensetzt, zählen Domains zur Insolvenzmasse, wenn der Domaininhaber in Insolvenz gerät. Im Rahmen eines in Österreich geführten Insolvenzverfahrens sind somit jedenfalls alle für den Schuldner bei der nic.at registrierten Domains Teil der Insolvenzmasse. Da auch im Ausland registrierte Domains vermögenswerte Rechte des inländischen Domaininhabers darstellen und die Wirkungen eines in Österreich eröffneten Insolvenzverfahrens sich auch auf im Ausland gelegenes Vermögen erstrecken (es sei denn, die in § 237 Abs 1 IO festgelegte Ausnahme liegt vor), sind auch im Ausland registrierte Domains Teile der inländischen Insolvenzmasse.