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3.2.1 Geoblocking-Verordnung und Platform-to-Business-Verordnung sowie weitere europäische Regelungen im Online-Bereich
Eine weitere Regelung zum Online-Bereich stellt die so genannte Geoblocking-Verordnung der Europäischen Union dar (Verordnung [EU] 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen [EG] Nr 2006/2004 und [EU] 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG). Ziel dieser Regelung ist es, Kunden in der Europäischen Union grenzüberschreitend den Zugang zu allen Angeboten (samt Kaufmöglichkeit) in den anderen Mitgliedstaaten zu ermöglichen; das hat vor allem für Webshops praktische Auswirkungen. Websites dürfen nicht aufgrund der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem vorübergehenden Aufenthaltsort des möglichen Kunden „geblockt“ werden, damit eine Diskriminierung erfolgt. So ist beispielsweise die Verweigerung des Zugriffs auf einen Onlineshop wegen der Herkunft des Besuchers (Nationalität, gewöhnlicher Aufenthalt, Lieferadresse oder IP-Adresse) verboten. Auch das automatische Umleiten wird von der Geoblocking-Verordnung nur dann erlaubt, wenn der Besucher der Seite dazu seine ausdrückliche Zustimmung in Form eines Opt-in (Anklicken bzw Setzen eines Häkchens) gegeben hat und er einfach zur ursprünglich angewählten Benutzeroberfläche zurückkehren kann.