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7.2.1 Zuständigkeit
Die inländische Gerichtsbarkeit bzw internationale Zuständigkeit
Da gerade Domainrechtsstreitigkeiten oft in internationalen Bezügen stehen, ist zunächst die Frage zu klären, ob für einen bestimmten Sachverhalt die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist, ob also österreichische Gerichte international zuständig sind. § 27a JN knüpft (sofern keine abweichenden völkerrechtlichen Vorgaben bestehen) die inländische Gerichtsbarkeit an die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts. Ist also ein inländischer Gerichtsstand gegeben, begründet dies auch die inländische Gerichtsbarkeit, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. § 27a JN gilt auch in Fällen der Prorogation gem § 104 und für das Außerstreitverfahren (Matscher in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³ I, Rn 6 und 6/1 zu § 27a JN). Gerichtsstandvereinbarungen, mit denen die inländische Gerichtsbarkeit, aber kein örtlich zuständiges Gericht vereinbart ist, sind nach § 28 JN zu behandeln. Seit der Einführung des § 27a JN ist es unerheblich, ob neben der örtlichen Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes auch eine sonstige ausreichende inländische Nahebeziehung vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0112696).