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Dokument-ID: 680646
2.6.6 Gerichtsstand
Bei Verträgen mit Unternehmern können Gerichtsstandsvereinbarungen zugunsten des Anbieters weitgehend frei getroffen werden.
Bei innerstaatlichen Sachverhalten sind Vereinbarungen über die örtliche Zuständigkeit zulässig, müssen jedoch (im Bestreitungsfall oder bei amtswegig geäußerten Bedenken) urkundlich nachgewiesen werden.