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Sascha Jung - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2 Haftung des Admin-C

Achtung:

Der Admin-C ist heute in vielen Domainmodellen nicht mehr aktuell, weil die Rolle vor allem eine zusätzliche personenbezogene Kontaktangabe im Whois war, die aus Sicht von Datenschutz und Datensparsamkeit kaum noch zu rechtfertigen ist. Seit Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018 kommt es in der Regel nicht mehr zur Erfassung eines administrativen Ansprechpartners (Admin-C) mehr, weil diese zusätzliche Personendatenebene für die reine Domainverwaltung nicht notwendig ist und stattdessen die Zuständigkeit klar beim Domaininhaber und beim verwaltenden Registrar liegt. Dennoch soll die Darstellung der rechtlichen Fragestellungen für frühere Fälle oder ggf noch Restbestände erhalten bleiben.

Admin-C ist die Abkürzung für Administrative Contact und stellt den administrativen Ansprechpartner bzw Administrator einer Domain dar. Der Admin-C ist eine physische oder juristische Person und erledigt die administrativen Angelegenheiten rund um eine registrierte Domain. Der Admin-C scheint neben dem Domaininhaber (sofern der Domaininhaber nicht gleichzeitig auch als Admin-C fungiert) in der Whois-Datenbank der meisten Domainvergabestellen auf. Sofern der Domaininhaber nicht selbst auch als Admin-C fungiert, ist der Admin-C weder Inhaber der Domain noch Vertragspartner der Domainvergabestelle, sondern eben „bloß“ eine vom Domaininhaber bekanntgegebene Kontaktperson für administrative Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Domain des Domaininhabers.

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