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2.4 Impressumspflicht
Das Impressum soll die Medienkonsumenten darüber aufklären, wer hinter dem Medium steht. Dessen Angaben sollen aber auch den von einer Berichterstattung Betroffenen in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen die richtige Person zu richten und richtig zu adressieren. Dem weiteren Anliegen, den Konsumenten einen Überblick über die Beteiligungsverhältnisse an dem Medienunternehmen zu geben, trägt die Offenlegungsbestimmung des § 25 MedG Rechnung (RIS-Justiz RS0067533).
Die medienrechtliche Impressumspflicht trifft wiederkehrende elektronische Medien iSv § 1 Abs 1 Z 5a lit a bis lit c MedG wie periodische Massen-E-Mails oder periodische elektronische Newsletter, nicht jedoch Websites, da diese zwar ein „periodisches elektronisches Medium“, aber kein „wiederkehrendes elektronisches Medium“ sind. Da aber § 5 ECG für Diensteanbieter bestimmte Pflichtangaben vorsieht, die ständig abrufbar zu sein haben und da für Websites auch die Offenlegungspflicht gem § 25 MedG gilt, werden die entsprechenden Angaben in der Praxis zumeist an einer Stelle der Website, die als „Impressum“ bezeichnet wird, gemeinsam veröffentlicht.