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Dokument-ID: 828028
3.7 Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung
Aufgrund einer Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Richtlinie 2013/11/EU) trat mit 09.01.2016 das Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) in Kraft. Nach diesem Gesetz können sich Unternehmer und Konsumenten anstelle eines Gerichtsverfahrens freiwillig auch einem alternativen Streitbeilegungsverfahren unterziehen. Ein derartiges Verfahren kann nur durch den Verbraucher eingeleitet werden.