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4.3 Nutzung von Social Media durch den Arbeitnehmer
Für die private Nutzung von Social Media bzw Internet durch den Arbeitnehmer kommen drei Rechtsgrundlagen in Betracht:
- Weisung des Arbeitgebers
- Betriebsvereinbarung iSd § 97 Abs 1 Z6 ArbVG • [Fußnote: Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973 betreffend die Arbeitsverfassung, StF: BGBl 22/1974 idgF.]
- Regelung im Arbeitsvertrag
Laut Urteil des OLG Wiens ist privates Internetsurfen ähnlich wie privates Telefonieren vom Arbeitgeber zu dulden, sofern ein angemessenes zeitliches Ausmaß nicht überschritten worden ist. Im Ergebnis bedeutet es, dass die private Internetnutzung (Social Media Nutzung wird wohl auch darunter fallen) nicht die Arbeit beeinträchtigen darf, die Mittel des Arbeitgebers nicht stören darf (etwa durch Überlastung der Internetverbindung), keine Sicherheitsrisiken geschaffen und auch keine widerrechtlichen Handlungen gefördert werden dürfen (vgl Goricnik, Internet-Nutzung, 7 ff und IndRME 2003/444 = OLG Wien 7.5.2003, 8 Ra 45/03a).
Selbstverständlich hat der Arbeitnehmer bei seinen (privaten) Social Media Aktivitäten die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht zu beachten und hat insbesondere über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren, die ihm aufgrund seines Arbeitsverhältnisses bekannt geworden sind – unabhängig von der Tatsache, wie likeverdächtig auch ein Foto des neuen Produktprototypen wäre.
Die Nutzung von Social Media während eines Krankenstandes durch den Arbeitnehmer steht im Regelfall nicht im Widerspruch mit der Regeneration und Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit. Somit wird in der Regel dadurch auch kein Entlassungsgrund gesetzt werden. Der Einzelfall wird zu beurteilen sein: die kurze Statusmeldung („feeling ill“) und einige kurze Posts werden der Gesundheit nicht abträglich sein; das Erstellen des eigenen Vlogbeitrags („Ill at home“) wird zumindest beim Arbeitgeber Nachforschungen auslösen.