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2.4 Nutzungsvereinbarungen
Möchte man auf Social Media Plattformen tätig werden, geht das nur über einen Account. Der Nutzer hat mit der Plattform eine Nutzungsvereinbarung – in der Praxis auch „Social Media Vertrag“ genannt – abzuschließen. Die Regeln zur Geschäftsfähigkeit sind diesbezüglich zu beachten. Fraglich ist, ab wann Geschäftsfähigkeit im ausreichenden Ausmaß vorliegen wird. Ein alterstypisches geringfügiges Geschäft des Alltags von Kindern und unmündigen Minderjährigen wird nach Ansicht der Autorin nicht vorliegen. Ob mündige Minderjährige wirksam abschließen können, wird sich nach dem Inhalt der Nutzungsvereinbarung richten (zB sollten Vertragsstrafen vorgesehen sein, die die Lebensführung des Minderjährigen beeinträchtigen, wird es mE zu keinem wirksamen Abschluss kommen). Gleiches wird für (In-)App-Käufe gelten.