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2.5.7 Öffentliche Verwaltung
„Einrichtung der öffentlichen Verwaltung“ iSd NIS-2-Richtlinie ist eine nach nationalem Recht anerkannte Einrichtung, ausgenommen Justiz, Parlamente und Zentralbanken, die zum Zweck gegründet wurde, im allgemeinen Interesse liegende Aufgaben zu erfüllen, und keinen gewerblichen oder kommerziellen Charakter hat, eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (oder gesetzlich dazu befugt ist, im Namen einer anderen Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit zu handeln), überwiegend vom Staat oder von Gebietskörperschaften oder von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts finanziert wird und hinsichtlich der Leitung unter deren Aufsicht steht und befugt ist, an natürliche oder juristische Personen Verwaltungs- oder Regulierungsentscheidungen zu richten, die deren Rechte im grenzüberschreitenden Personen-, Waren-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr berühren (vgl Art 6 Z 35 NIS-2-Richtlinie).