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Dokument-ID: 1058610
2.2 Rechts- und Geschäftsfähigkeit im Social Media Bereich
Prinzipiell bestimmt jede Rechtsordnung für sich, wer Rechtssubjekt ist. In Österreich enthält das ABGB die dafür einschlägigen Rechtsnormen. Jedoch können auch andere Rechtsquellen in die rechtliche Beurteilung miteinfließen.