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8.11 Sanktionen
Wer gegen einzelne Bestimmungen des KoPI-G verstößt, kann mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 10 Mio belegt werden.
Gem § 10 Abs 1 KoPI-G ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 1 Mio zu bestrafen, wenn der Diensteanbieter im weiteren Sinn es unterlässt, der Pflicht zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gem § 5 Abs 1 oder der Pflicht der Bestellung eines Zustellbevollmächtigten gem § 5 Abs 4 KoPI-G nachzukommen. Bei Diensteanbieter im weiteren Sinn handelt es sich um die Konstellation, dass der Diensteanbieter eine juristische Person ist und durch ein Organ vertreten wird. Es handelt sich dabei um jeden, der alleine oder als ein Teil eines Organs zur Vertretung eines Diensteanbieters nach außen berufen ist oder als eine mit der Befugnis, Entscheidungen im Namen des Diensteanbieters zu treffen, ausgestattete Person, in einer Führungsposition ist und der Aufforderung der Aufsichtsbehörde gem § 6 Abs 1 KoPI-G nicht nachgekommen ist. Der klassische Anwendungsfall wird hier etwa der Geschäftsführer sein. Bei der Bemessung der Geldstrafe sind insbesondere die Umstände gem § 10 Abs 3 KoPI-G zu berücksichtigen. Auffallend ist, dass gem § 10 Abs 3 Z1 KoPI-G die Finanzkraft des Diensteanbieters, die sich etwa aus seinem Gesamtumsatz ablesen lässt, heranzuziehen ist. Dies bedeutet im Ergebnis, dass über Organe wirtschaftlich erfolgreicher Diensteanbieter höhere Geldbußen verhängt werden können als über Organe wirtschaftlich schwächelnder Diensteanbieter. Ähnliches wird sich auch aus § 10 Abs 3 Z2 KoPI-G ableiten lassen.