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Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

7 Social Media und Strafrecht

Allgemein

Das Internet hat nicht nur den Vorteil, ortsungebunden agieren zu können, sondern auch die Eigenschaft, dass nahezu jegliches Handeln dokumentiert werden kann (zB Screenshot des beleidigenden Posts). Das StGB • [Fußnote: Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen, StF: BGBl 60/1974 idgF.]  stellt nicht nur rechtswidriges Handeln im realen Leben unter Strafe, sondern hat auch Tatbestände geschaffen, bei denen die Verwendung eines Computersystems als Tatbestandsmerkmal zur Verwirklichung des Delikts erforderlich ist. Jedoch ist es bei einigen Delikten denkunmöglich sie alleine in der „Cyberwelt“ zu verwirklichen, wie etwa der Vollzug des Beischlafs gem § 211 StGB. Neben den Regelungen des StGB können auch andere Rechtsnormen einschlägig sein, zB Abbildungen von Hakenkreuzen iSd Verbotsgesetz 1947. • [Fußnote: Verbotsgesetz 1947, StF: StGBl 13/1945 idgF.] 

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