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Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3 Stellvertretung

Prinzipiell muss sich jeder sein Handeln auch selber zurechnen lassen und kann dadurch Rechte erwerben, Pflichten begründen und schadenersatzpflichtig werden. Aufgrund wirksamer Stellvertretung kann jedoch rechtsgeschäftliches Handeln des Vertretenen dem Vertreter zugerechnet werden. Stellvertretung wird auch in der Social Media Welt denkbar sein, da die Kommunikation – auch im unternehmerischen Alltag – immer stärker in die Onlinewelt abwandert. Man denke an die sog Digitalen Nomaden, die auch über ihr Social Media Profil ortsungebunden tätig werden. Das österreichische Recht kennt wenige rechtliche Formvorschriften für den Abschluss eines Rechtsgeschäftes, bei dem eine persönliche Anwesenheit vorausgesetzt wird (vgl etwa Online-Käufe).

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