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Dokument-ID: 657957
3.2.10 Thematische Werbebeschränkungen: Vorschriften für Glücksspiele
Nach dem österreichischen Glücksspielgesetz ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen bis auf wenige Ausnahmen dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol gem § 3), worunter nach § 12a auch elektronische Lotterien fallen. Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zur Durchführungen solcher Ausspielungen durch Erteilung einer Konzession übertragen. Damit dürfen auch Glücksspiele über das Internet wie zB Online-Wetten nur bei Erlangung einer entsprechenden Konzession in Österreich angeboten werden.