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2.6 Unrichtiges Impressum als unlautere Geschäftspraktik
Neben den oben angeführten Verwaltungsstrafen und einer allfälligen Ersatzpflicht für die Kosten einer Verfolgung der zu Unrecht im Impressum genannten Personen kann bei fehlenden, unvollständigen oder unrichtigen Angaben in Impressum oder Offenlegung eine Unterlassungsklage eines Mitbewerbers wegen einer unlauteren Geschäftspraktik drohen. Der Oberste Gerichtshof hat geurteilt, dass eine Verletzung von Informationspflichten des ECG und auch des MedG geeignet sein kann, eine unsachliche Kaufentscheidung herbeizuführen. Wer seine Informationspflichten verletzt, der verschafft sich uU einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern und handelt damit unlauter iSd § 1 UWG (OGH 4 Ob 211/13b, MR 2014, 36). Fehlt die Nennung von Firmennamen, Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht, zuständiger Aufsichtsbehörde, zuständiger Kammer entgegen § 5 ECG, so ist das geeignet, es Vertragspartnern schwerer zu machen, vertragliche Ansprüche geltend zu machen (OGH 4 Ob 59/14a, MR 2014, 258).
Achtung:
Vom Durchschnittsverbraucher, der aus dem Gesamteindruck eines Geschäftsauftritts beinahe zwingend ableiten muss, es mit einem österreichischen Unternehmen zu tun zu haben, ist aber nicht zu erwarten, dass er dies durch Einsicht in die Geschäftsbedingungen und in das Impressum einer Website verifiziert (OGH 23.05.2013, 4 Ob 29/13p).