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1.5 Websites als Medium gemäß MedienG
Nach § 1 Abs 1 Z 1 MedienG ist ein Medium „jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung“. Im Gegensatz zu einer Massenherstellung, bei der der Informationsträger massenhaft vervielfältigt wird (Zeitungsexemplar, Blu-ray-Disc, USB-Stick), stehen die gedanklichen Inhalte bei der Massenverbreitung zur (grundsätzlich) gleichzeitigen Wahrnehmung durch einen größeren Personenkreis bereit (im Fernsehen oder eben auch im Internet).
Damit ein Kommunikationsvorgang als Medium im rechtlichen Sinn gilt, müssen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein. Diese Merkmale sind im Zusammenhang zu betrachten und dürfen nicht isoliert auftreten:
- Es muss eine Mitteilung oder Darbietung vorliegen, die einen gedanklichen Inhalt vermittelt.
- Die Übermittlung dieses Inhalts kann durch gesprochene oder geschriebene Sprache, durch akustische Signale oder durch visuelle Darstellung erfolgen, etwa in Form von Text, Ton oder Bild.
- Die Kommunikation muss sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richten.
- Zudem muss die Verbreitung in einer Weise erfolgen, die auf Wiederholung oder Vervielfältigung angelegt ist, sei es durch technische Mittel der massenhaften Herstellung oder der weiten Verbreitung.
Entscheidend ist, dass der Empfängerkreis zahlenmäßig nicht exakt festgelegt ist, sondern lediglich eine gewisse Größenordnung erreicht. In den erläuternden Bemerkungen zum Gesetz wird zwar auf die bisherige Rechtsprechung Bezug genommen, eine präzise gesetzliche Definition fehlt jedoch. Die Gerichte haben im Laufe der Zeit die Schwelle, ab wann ein größerer Personenkreis angenommen wird, sukzessive herabgesetzt. Während ursprünglich etwa 50 Personen als Untergrenze galten, wurde beispielsweise vom Oberlandesgericht Wien bereits die Verbreitung an lediglich zehn Personen als ausreichend angesehen, um das Kriterium zu erfüllen (OLG Wien, 12.1.1998, 18 Bs 343/97, MR 1998/1, 9). Diese Auslegung zeigt, dass sich die Rechtsprechung vom traditionellen Begriff der „Masse“ deutlich entfernt hat.
Achtung: Eine gesetzliche Klarstellung zur genauen quantitativen Abgrenzung wäre aus Gründen der Rechtssicherheit wünschenswert gewesen, ist aber bislang ausgeblieben.
Die allermeisten Websites, Blogs und Social-Media-Kanäle erfüllen die Definition des „Mediums“. Schließlich zielt beinahe jeder Onlineauftritt typischerweise darauf ab, ein möglichst breites Publikum anzusprechen.