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3.3.4 Wettbewerbsrecht: Informationsgrundsatz
Während die Irreführungsverbote eine unzutreffende Information des Konsumenten verhindern wollen, sollen gesetzliche Informationspflichten sicherstellen, dass der Konsument überhaupt eine Information über die für den Kaufentschluss wesentlichen Umstände erhält. Mit der UGP-Richtlinie wird neben den genannten generellen Geboten der Informationsgrundsatz noch stärker verankert. Jede Werbung muss bestimmte Bedingungen erfüllen bzw Informationen enthalten, um nicht unlauter zu sein. Zunächst muss Werbung offenkundig sein, also als solche erkennbar sein. Unzulässig ist eine Ankündigung, welche zB den Anschein einer privaten oder amtlichen Mitteilung hervorruft. Auch eine als Information getarnte Werbung ist unzulässig, was insbesondere für redaktionelle Inhalte gilt. Sind diese bezahlt worden, muss das eindeutig aus dem Beitrag hervorgehen (Z 11 des Anhangs zum UWG sowie § 26 Mediengesetz und § 6 Abs 1 Z 1 ECG).