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Dokument-ID: 658207
3.3.6 Wettbewerbsrecht: Offenkundigkeitsgrundsatz
Schließlich ist es wettbewerbswidrig, eine Werbemaßnahme so zu tarnen, dass sie als solche dem Umworbenen nicht erkennbar ist (Wiltschek, UWG7, E 1015 ff zu § 1 UWG). Getäuscht wird der Empfänger nicht nur dann, wenn eine Werbemaßnahme als amtliche Zustellung gestaltet wird. Auch eine als private Mitteilung gestaltete Werbesendung, deren wahrer Charakter erst nach näherem Betrachten und (teilweisem) Lesen offenbar wird, verstößt unter anderem gegen § 1 UWG.