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3.3.5 Wettbewerbsrecht: Sachlichkeitsgrundsatz
Der Sachlichkeitsgrundsatz stellt an die Werbung grundsätzlich die Anforderung, dem Käufer eine rationale Kaufentscheidung zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist nach der UWG-Novelle durch das Fernabsatzgesetz in Umsetzung der Richtlinie über vergleichende Werbung (Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.10.1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung, ABl L 290 vom 23.10.1997) klargestellt worden, dass vergleichende Werbung zulässig ist, sofern sie wahr bzw nicht irreführend und sachlich ist. Vergleichende Werbung allgemein (und nicht nur Preiswerbung) ist daher gem § 2a UWG grundsätzlich erlaubt, wenn sie nicht gegen die §§ 1, 1a, 2, 7, oder 9 Abs 1 bis 3 verstößt. Dem Mitbewerber wird es ermöglicht, in sachlicher Form auf seine objektiv bessere Leistung gegenüber dem Konkurrenten zu verweisen.