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Dokument-ID: 406496
4.4 Zulässige Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen
Die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen müssen nachfolgende Voraussetzungen erfüllen, um im Betrieb zulässig zu sein:
- Zustimmung des Betriebsrats (§ 96 Abs 1 Z 3 ArbVG) bzw des Dienstnehmers (§ 10 Abs 1 AVRAG) durch Betriebsvereinbarung bzw Individualvereinbarung
- Die Überwachung muss sich auf konkrete Verdachtsmomente eines Missbrauchs stützen
- Die Überwachung muss vorher angekündigt bzw angedroht werden
- Die Überwachung muss auf das nötige Mindestmaß beschränkt werden (zB Stichproben)
- Die Überwachung muss vertraulich erfolgen