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Aufsichtsbehörde(n)
Die EU-Verordnung Nr 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist mit 25. Mai 2018 in Österreich in Kraft getreten. Art 54 dieser Verordnung sieht dabei vor, dass eine den Anforderungen der Verordnung entsprechende Aufsichtsbehörde einzurichten ist. Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig. Sie muss außerdem die Anwendung dieser Verordnung überwachen und durchsetzen. In Österreich wird diese Aufgabe von der Datenschutzbehörde übernommen. Die Meldung einer Datenschutzverletzung an die Aufsichtsbehörde muss unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem dem Verantwortlichen diese Verletzung bekannt wurde, erfolgen. Erfolgt die Meldung erst nach Ablauf von 72 Stunden, so ist diese Verzögerung zu begründen.