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Albert Scherzer | Glossar

BYOD

BYOD ist die Abkürzung für „Bring your own device“. Übersetzt bedeutet dies „Bringe dein eigenes Gerät“. Unternehmen, die den Mitarbeitern die Benutzung eigener Arbeitsgeräte gestatten oder sogar fordern, müssen in diesem Zusammenhang auch datenschutzrechtlich Vorsicht walten lassen. Datensicherheit und Datenschutz sind in dieser Konstellation noch schwerer zu gewährleisten. Dies liegt schon daran, dass der Unternehmer kein Verfügungsrecht über das Eigentum seiner Mitarbeiter hat. Noch komplexer wird die Lage, wenn das mitgebrachte Gerät – möglicherweise auch unwissentlich – auch nicht im Eigentum des Mitarbeiters steht. Dienstleister müssen ausreichend Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. Im Anwendungsbereich der DSGVO haftet grundsätzlich der Unternehmer für Datenschutzverletzungen, dies gilt auch, wenn diese im Zusammenhang mit privaten Geräten der Mitarbeiter stehen. Es ist daher im Zweifel von dieser – auch im Anwendungsbereich der DSGVO zulässigen – Praxis Abstand zu nehmen. Das Risiko trifft immer die Unternehmen, die BYOD zulassen. Wichtig ist, dass die Verschlüsselung der Daten auf den mobilen Endgeräten gewährleistet ist. Dabei müssen die Daten nicht nur auf dem mobilen Endgerät, sondern auch während der Übertragung verschlüsselt werden.