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Dokument-ID: 984451
1.5 Datenschutzbeauftragter (Art 37 ff DSGVO)
Für private Unternehmen besteht grundsätzlich keine generelle Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten; demgegenüber sehr wohl für Behörden und öffentliche Stellen, mit Ausnahme von im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handelnden Gerichten. Private Unternehmen sind zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten gem Art 37 Abs 1 lit b und c DSGVO nur dann verpflichtet, wenn die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in