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1.1.1 Gewährleistungsrecht Neu
Gewährleistungsrecht
Das Gewährleistungsrecht wurde mit 01.01.2022 um neue Regelungen ua für Hard- und Softwareverträge ergänzt. Der Geltungsbereich dieser Regelungen umfasst dabei im Wesentlichen nur das Verhältnis zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C). Für Verträge zwischen Unternehmern („Business to Business“) gilt das VGG mit Ausnahme der Aktualisierungspflicht hingegen nicht.. Es sei angemerkt, dass im Zuge der Umsetzung des VGG auch einige Bestimmungen im ABGB ergänzend eingeführt wurden. Die speziell für digitale Güter relevanten neuen Normen befinden sich nunmehr im Verbrauchergewährleistungsgesetz (kurz „VGG“).
Praxistipp:
Im Vertragsverhältnis zwischen Unternehmern (B2B) kann die Aktualisierungspflicht vertraglich geändert und auch ausgeschlossen werden. Im Verhältnis B2C ist eine für den Verbraucher verschlechternde Änderung hingegen nicht möglich.