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2.1 Grundlagen
Miete
Ein Mietvertrag liegt vor, wenn jemandem der Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf gewisse Zeit (§ 1090 ABGB) überlassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat anerkannt, dass infolge des weiten Sachbegriffes des § 285 ABGB Computerprogramme als „Sache“ im Sinne des Gesetzes anzusehen sind. Ihrem Wesen nach sind damit Computerprogramme unverbrauchbare Sachen. Dies entspricht der Realität, da neben der gänzlichen Übertragung der Software auch die bloße Überlassung von Programmen zur Verwendung (ohne Verwertung) möglich und auch üblich ist. Sowohl bei einer Miete als auch bei einer Pacht wird eine unverbrauchbare Sache zum Gebrauch entgeltlich überlassen. Bei einer Pacht fällt darunter zusätzlich die Ziehung der Früchte, also der Erträge. Im Bereich der Softwareüberlassung wird die Pacht nur selten relevant sein.