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Impressum
Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben. Auf jedem periodischen Medienwerk sind zusätzlich die Anschrift des Medieninhabers und der Redaktion des Medienunternehmens sowie Name und Anschrift des Herausgebers anzugeben. Diese Angaben werden als Impressum bezeichnet. Enthält ein periodisches Medienwerk ein Inhaltsverzeichnis, so ist darin auch anzugeben, an welcher Stelle sich das Impressum befindet. In jedem wiederkehrenden elektronischen Medium sind der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers anzugeben. In der Praxis oft miteinander vermischt, doch grundsätzlich zu unterscheiden sind die beiden Begriffe „Impressum“ und „Offenlegung“. Das Impressum ist in § 24 des Mediengesetzes geregelt, die Offenlegung in § 25 leg cit. Die Vorschriften über das Impressum sollen die von der Berichterstattung Betroffenen schützen, sind sie doch den mit der Verbreitung des Mediums verbundenen Gefahren ausgesetzt (RS0108036). Die Publizitätswirkung des Impressums gewährleistet den Schutz des auf die Richtigkeit des Impressums gestützten Vertrauens einer von einer Berichterstattung betroffenen Person nur so lange, als diese mit Grund auf dessen Richtigkeit vertrauen kann (RS0096018).