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5.3 Informationspflichten und Rücktrittsrecht
Informationspflichten beim B2C-Webshop
Der Betreiber eines B2C-Webshops hat zahlreiche Informationspflichten zu erfüllen, die sich aus einer Vielzahl unterschiedlicher Gesetzesbestimmungen ergeben. Primär sind das die im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) angeführten Informationen. Weitere Informationspflichten finden sich im E-Commerce-Gesetz (ECG), im Mediengesetz (Offenlegung nach § 25) sowie in § 14 UGB bzw § 63 GewO. Verbraucher sind außerdem über die alternative Beilegung von Streitigkeiten aus Verträgen (§ 19 AStG) sowie über die Möglichkeit der Online-Streitbeilegung (Art 14 VO [EU] Nr 524/2013 – ODR-VO) zu informieren. Seit dem 25.05.2018 verlangen die Art 13 und 14 der DSGVO (VO [EU] 2016/679) eine umfassende Informationserteilung über die Verarbeitung von Daten. § 96 Abs 3 TKG schafft eine Informationspflicht im Zusammenhang mit der Ermittlung und Verarbeitung von Daten bei der Nutzung der Website, ua durch Cookies, Tracking-Maßnahmen und Social Media Plugins. Wann diese Regelung durch die ePrivacy-VO ersetzt oder ergänzt werden wird, ist immer noch nicht klar. Die Verordnung ist immer noch Gegenstand von Verhandlungen.