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1.3 Kurze Einführung in die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Die DSGVO folgt (wie das Datenschutzrecht generell) dem Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalten. Demnach ist jede Datenverarbeitung grundsätzlich verboten, außer es liegen im Einzelfall Gründe vor, welche sie rechtfertigen bzw erlauben. Art 6 DSGVO stellt die zentrale Rechtsvorschrift für die rechtmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Daten dar. Zu diesem Zweck enthält Art 6 Abs 1 DSGVO eine erschöpfende und abschließende Aufzählung von sechs Erlaubnistatbestände. Für besondere Kategorien von personenbezogenen Daten enthält der Art 9 Abs 2 DSGVO die Erlaubnistatbestände. Ohne Einwilligung der betroffenen Person (Art 6 Abs 1 lit a DSGVO) ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur dann rechtmäßig, wenn sie entweder zur Durchführung eines (vor)vertraglichen Schuldverhältnisses, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, zum Schutz lebenswichtiger Interessen, zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt oder zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist. Nachfolgend werden die wichtigsten praxisrelevanten Erlaubnistatbestände näher ausgeführt: