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1.4 Pflichten von Unternehmen
Durch die DSGVO treffen Unternehmen folgende Pflichten:
Datenverarbeitungsverzeichnis (Art 30 DSGVO)
Seit dem 25.05.2018 sind grundsätzlich die Dokumentation und die Führung des entsprechenden (Daten-)Verarbeitungsverzeichnisses sowie dessen laufende Pflege für den Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter verpflichtend. Das Verarbeitungsverzeichnis ersetzt die Verpflichtung zur Meldung der Datenverarbeitungen an das Datenverarbeitungsregister (DVR); die Verarbeiter agieren fortan selbst als Auskunftsstelle, wodurch es zum Bürokratieabbau kommt (ErwGr 89). Das Verzeichnis muss schriftlich oder in elektronischer Form geführt werden. Durch das Verzeichnis müssen alle Verarbeitungsvorgänge erhoben und dokumentiert werden.