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Christian Otto Meier - Stefan Steinkogler | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.9 Strafen bei Verstößen (Art 83 DSGVO)

Mit Geltung der DSGVO wurden die Strafrahmen für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen empfindlich erhöht. Seit 25.05.2018 betragen weit gedehnte Strafrahmen entweder bis zu 2 % des weltweiten Konzernumsatzes bzw EUR 10 Mio, je nachdem, welcher Betrag im Fall der Bestrafung höher ist oder bis zu 4 % des weltweiten Konzernumsatzes bzw EUR 20 Mio, je nachdem, welcher Betrag im Falle der Bestrafung höher ist; dies jeweils abhängig vom Verstoß gem Art 83 Abs 4, 5 oder 6 DSGVO. Grundsätzlich sollen die verhängten Geldbußen im Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Für die im Einzelfall zu treffende Strafbemessung sind die in Art 83 Abs 2 DSGVO genannten Faktoren zu berücksichtigen (etwa nach lit a: Art, Schwere und Dauer des Verstoßes; Zahl der betroffenen Personen oder nach lit b: Fahrlässigkeit oder Vorsätzlichkeit des Verstoßes).

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