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1.2.3 Verpflichtende, erzwingbare Betriebsvereinbarungen
Darüber hinaus gibt es so genannte notwendige, erzwingbare Maßnahmen. Falls keine Einigung über deren Umsetzung erzielt wird, kann eine Schlichtungsstelle angerufen werden, die unter Umständen eine verbindliche Entscheidung über den Inhalt dieser Regelungen trifft. Dennoch bleibt auch in diesen Fällen der Abschluss einer Betriebsvereinbarung erforderlich.
Zu den erzwingbaren Maßnahmen zählen insbesondere:
- Die Einführung von Systemen zur automationsgestützten Erfassung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten von Arbeitnehmern sowie
- Die Implementierung von Systemen zur Beurteilung der Arbeitnehmer im Betrieb.
Praxistipp:
Hierbei ist jedoch besondere Sorgfalt geboten, denn die rechtliche Einstufung einer Maßnahme als erzwingbare Betriebsvereinbarung hängt stets von den konkreten Umständen ab. Es ist daher unerlässlich, genau zu prüfen, ob eine betriebliche Regelung tatsächlich unter diese Bestimmungen fällt oder ob möglicherweise eine Ausnahme vorliegt.
Die Zustimmung des Betriebsrates zur Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten des Arbeitnehmers (§ 96a Abs 1 Z 1 und 2 ArbVG) ist absolut notwendig. Die Zustimmung kann auch nicht durch die Zustimmung sämtlicher Arbeitnehmer des Betriebes ersetzt werden. Für die Frage, ob ein Arbeitgeber Daten erhebt, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind, und die Maßnahme daher der Zustimmung des Betriebsrats bedarf, ist ein Interessensvergleich zwischen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers einerseits und konkreten betrieblichen Interessen andererseits vorzunehmen (OGH 20.08.2008, 9 ObA 95/08y).