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Albert Scherzer | Muster | Checkliste

3.2 Rechtliche Rahmenbedingungen für Telearbeit in Österreich – Checkliste

  • Für Telearbeit ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gesetzlich erforderlich (§ 2h AVRAG).
  • In der Vereinbarung müssen Arbeitsort, Arbeitszeitregelungen, Erreichbarkeit, Beendigungsmodalitäten und verwendete Arbeitsmittel ausdrücklich geregelt werden.
  • Die Arbeitszeit unterliegt auch im Homeoffice dem Arbeitszeitgesetz (AZG) und dem Arbeitsruhegesetz (ARG).
  • Die Einhaltung der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten sowie der Ruhezeiten ist verpflichtend.
  • Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitszeiten lückenlos und nachvollziehbar aufzeichnen (§ 26 AZG).
  • Der Unfallversicherungsschutz gilt auch im Homeoffice für Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen (§ 175 ASVG).
  • Der Arbeitsplatz im Homeoffice muss den Vorgaben des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) entsprechen, insbesondere in Bezug auf Ergonomie, Beleuchtung und Bildschirmarbeitsplätze (§§ 67 ff ASchG).
  • Das Arbeitsinspektorat darf private Wohnräume nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person betreten (§ 3 Abs 4 ASchG).
  • Arbeitgeber müssen die für die Telearbeit erforderlichen Arbeitsmittel bereitstellen oder die Kosten für die Nutzung privater Mittel angemessen ersetzen (§ 2h Abs 4 AVRAG).
  • Bei Verwendung privater Geräte ist der Datenschutz gemäß DSGVO und § 6 DSG durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen (zB Verschlüsselung, Zugriffsbeschränkung).
  • Es besteht eine gesetzliche Pflicht zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, auch im Rahmen der Telearbeit (§ 122 GewO, § 12a AVRAG).
  • Bei Bestehen eines Betriebsrats unterliegt die Einführung und Ausgestaltung von Telearbeit der Mitbestimmung (§ 96 ArbVG)
  • Es besteht keine generelle Verpflichtung zur Telearbeit – sowohl Einführung als auch Beendigung bedürfen der Zustimmung beider Seiten (§ 2h AVRAG).
  • Der Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung kann zusätzliche Voraussetzungen oder Einschränkungen zur Telearbeit enthalten.
  • Arbeitnehmer im Homeoffice dürfen gegenüber anderen Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden (Gleichbehandlungsgebot nach § 3 Gleichbehandlungsgesetz).
  • Die Evaluierung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz ist auch bei Telearbeit gesetzlich vorgeschrieben (§ 4 ASchG).
  • Arbeitgeber müssen Schulungen oder Informationen zur ergonomischen Gestaltung des Heimarbeitsplatzes zur Verfügung stellen (§§ 66 und 68 ASchG).
  • Telearbeit darf keine dauerhafte Überwachung der Arbeitnehmer mit sich bringen – datenschutzrechtliche und arbeitsrechtliche Grenzen sind zu beachten (§ 96a ArbVG, DSGVO).
  • Steuerfreier Kostenersatz durch den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer für Telearbeit bis zu EUR 3,– pro Telearbeitstag steuerfrei ersetzen, maximal jedoch für 100 Tage pro Jahr, also bis zu EUR 300,– jährlich.
  • Zusätzliche Werbungskosten für Arbeitnehmer: Zahlt der Arbeitgeber keinen oder einen geringeren Kostenersatz, kann der Arbeitnehmer die Differenz bis zu EUR 3,– pro Telearbeitstag (ebenfalls maximal 100 Tage) als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.
  • Ergonomisches Mobiliar: Zusätzlich können Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar (zB Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu EUR 300,– pro Jahr als Werbungskosten abgesetzt werde, sofern mindestens 26 Telearbeitstage im Jahr vorliegen.

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