© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1233102

Albert Scherzer | Muster | Checkliste

3.4 Was ist bei Betriebsvereinbarungen zu beachten?

  • Vor Abschluss einer Betriebsvereinbarung prüfen, ob im Betrieb ein Betriebsrat besteht – nur mit einem gewählten Betriebsrat kann eine rechtsgültige Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden
  • Den Gegenstand der geplanten Regelung klar bestimmen und prüfen, ob dieser überhaupt durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden darf – Grundlage sind die §§ 96, 96a und 97 ArbVG
  • Klären, ob es sich beim geplanten Regelungsinhalt um eine erzwingbare, freiwillige oder fakultative Betriebsvereinbarung handelt – dies bestimmt, ob der Betriebsrat zustimmen muss oder nicht
  • Bei erzwingbaren Betriebsvereinbarungen (zB Einführung von Kontrollmaßnahmen, Personalfragebögen, Gesundheitsüberwachung) ist die vorherige Zustimmung des Betriebsrats zwingend erforderlich – ohne Zustimmung ist die Maßnahme rechtsunwirksam
  • Bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen (zB freiwillige Sozialleistungen, Nutzung betrieblicher Einrichtungen) ist die Zustimmung des Betriebsrats nicht zwingend notwendig, aber die Regelung wird erst durch beiderseitige Einigung wirksam
  • Betriebsvereinbarungen müssen schriftlich abgeschlossen werden – eine mündliche Vereinbarung ist rechtlich unwirksam (§ 29 ArbVG)
  • Die Betriebsvereinbarung muss von beiden Parteien – Arbeitgeber und Betriebsrat – eigenhändig unterschrieben werden, um Gültigkeit zu erlangen
  • Inhaltlich muss die Betriebsvereinbarung klar, verständlich und eindeutig formuliert sein – unbestimmte Begriffe oder rechtlich unklare Regelungen sollten vermieden werden
  • Der Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung ist konkret zu definieren: Auf welche Arbeitnehmergruppe bezieht sie sich? Gilt sie für den gesamten Betrieb oder nur für einzelne Abteilungen oder Standorte?
  • Der zeitliche Geltungsbereich muss ebenfalls geregelt sein: Wann tritt die Vereinbarung in Kraft? Gibt es ein Enddatum oder eine Regelung zur Verlängerung, Kündigung oder automatischen Anpassung?
  • Es ist sicherzustellen, dass die Inhalte der Betriebsvereinbarung mit höherrangigem Recht (Gesetze, Verordnungen, Kollektivverträge) vereinbar sind – Betriebsvereinbarungen dürfen bestehende Rechtsnormen nicht unterlaufen oder verschlechtern (§ 3 ArbVG)
  • Die Beschäftigten müssen über die Inhalte und Auswirkungen der Betriebsvereinbarung rechtzeitig und umfassend informiert werden – zB über ein Rundschreiben, Aushang oder digitales Intranet
  • Betriebsvereinbarungen entfalten eine unmittelbare und zwingende Wirkung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb, sofern sie vom persönlichen und sachlichen Geltungsbereich erfasst sind (§ 31 ArbVG)
  • Bei Themen mit datenschutzrechtlichem Bezug (zB IT-Nutzung, E-Mail-Überwachung, Videoüberwachung) muss zusätzlich die DSGVO berücksichtigt werden – insbesondere das Prinzip der Datenminimierung, Zweckbindung und die Notwendigkeit einer Datenschutzfolgenabschätzung
  • Kontrollmaßnahmen dürfen nur dann in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden, wenn sie zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen erforderlich und verhältnismäßig sind – andernfalls kann die Vereinbarung rechtswidrig sein
  • Eine Betriebsvereinbarung kann jederzeit einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geändert oder aufgehoben werden – einseitige Änderungen sind grundsätzlich unzulässig, außer es wurde eine Änderungsklausel vereinbart
  • Es ist zu klären, ob und wie eine Kündigung der Betriebsvereinbarung möglich ist – Kündigungsfristen, Neuregelungen und Übergangsfristen sollten klar geregelt sein
  • Bei Beendigung oder Stilllegung des Betriebsrats verliert die Betriebsvereinbarung ihre Wirkung, sofern keine gesetzliche Nachwirkung vorgesehen ist (§ 32 ArbVG)
  • Es sollte regelmäßig eine rechtliche und inhaltliche Überprüfung bestehender Betriebsvereinbarungen erfolgen – alte Vereinbarungen können durch gesetzliche Änderungen, neue Rechtsprechung oder geänderte betriebliche Rahmenbedingungen überholt sein
  • Bei rechtlichen Unklarheiten oder komplexen Inhalten empfiehlt sich die Einbindung von Juristen, externen Arbeitsrechtsexperten oder der Arbeiterkammer bzw Wirtschaftskammer
  • In Fällen von Streitigkeiten über die Gültigkeit, Auslegung oder Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung ist die Schlichtungsstelle (Arbeits- und Sozialgericht) zuständig (§ 34 ArbVG)
  • Betriebsvereinbarungen sollten nicht isoliert betrachtet, sondern auf ihre Wechselwirkungen mit anderen betrieblichen Regelungen geprüft werden – zB mit Dienstanweisungen, Arbeitsverträgen, internen Policies oder bestehenden Betriebsvereinbarungen
  • Bei Einführung neuer Technologien, insbesondere im Zusammenhang mit Überwachung oder Automatisierung, ist vorab zu prüfen, ob eine neue oder geänderte Betriebsvereinbarung erforderlich wird (§ 96 ArbVG)

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Mustersammlung IT-Verträge in unserem Shop! Zum Shop