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12 Ärztegesetz (ÄrzteG)
Das ÄrzteG • [Fußnote: Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte, StF: BGBl I 169/1998 idgF.] enthält die Regelungen iZm der Ausübung ärztlicher Tätigkeit in Österreich. Hinsichtlich des Berufssitzes bestimmt § 45 ÄrzteG, dass prinzipiell jeder Arzt das Recht hat, seinen Beruf im ganzen österreichischen Bundesgebiet auszuüben. Jedoch darf der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt oder Facharzt nur zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben. Die Tätigkeit im Rahmen von ärztlichen Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdiensten, in einer Einrichtung iSd B-KJHG 2013, als Arbeitsmediziner iSd ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, in einer nach den Bestimmungen des Familienberatungsförderungsgesetzes, BGBl 80/1974 geförderten Beratungsstelle oder in vergleichbaren Einrichtungen, insbesondere in im Interesse der Volksgesundheit gelegenen Einrichtungen, wird davon nicht berührt. Verboten ist jedoch die freiberufliche Ausübung des ärztlichen Berufes ohne bestimmten Berufssitz iSe Wanderpraxis.