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Teresa Maria Atzelsdorfer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.1 Allgemeines

Eine Aufsichtspflicht trifft überdies auch jene Person, die sich vertraglich oder faktisch dazu verpflichtet hat. Das sind ua die jeweiligen Träger von Schulen, vertreten durch ihre Organe. Nach Art 14 Abs 6 B-VG haben Schulen einen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Für die Zeit des Schulaufenthaltes sind die Kinder der Obsorge ihrer Erziehungsberechtigten entzogen und daher hat auch die Schule während dieser Zeit für die Beaufsichtigung der Kinder zu sorgen. Es soll dabei die körperliche Sicherheit der Schüler einerseits sowie die Verursachung körperlicher oder wirtschaftlicher Schäden anderer durch Schüler andererseits hintangehalten werden. Die Volljährigkeit eines Schülers allein entbindet den Lehrer nicht von seiner Aufsichtspflicht, auch bei volljährigen Schülern ist jeweils eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen (OGH 09.11.2000, 8 Ob 115/00w).

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