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4.1.2 Als Zeuge
Sollte eine minderjährige Person als Zeuge in einem Strafverfahren geladen sein, ist diese zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Zeugen müssen nämlich gem § 154 StPO richtig und vollständig aussagen. Es gelten jedoch die Aussagebefreiungs- und Aussageverweigerungsrechte, die insbesondere in den §§ 156 f StPO geregelt sind. Für einen Minderjährigen wird ein sehr wichtiges Befreiungs- bzw Verweigerungsrecht dann vorliegen, wenn die Pflicht zur Aussage sich gegen einen Angehörigen (wer darunter zu verstehen ist, ist in § 72 StGB einer Regelung zugeführt) richtet; oder aber auch, wenn durch die Aussage der Minderjährige sich oder einen Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde (§§ 156 Abs 1 Z 1, 157 Abs 1 Z 1 StPO).