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2.2.6 Amtshaftung
§ 51 Abs 3 SchUG ist eine Schutznorm iSd § 1311 ABGB, die den Lehrer auch zu gefahrenabwendendem Handeln verpflichtet, wenn es die Situation erfordert und es ihm zumutbar ist. Die Unterlassung der gebotenen Maßnahmen ist demnach rechtswidrig. Der Bund haftet nach den Bestimmungen des AHG für den Schaden, den Lehrer oder andere Aufsichtspersonen iSd § 44a SchUG in Vollziehung des Schulrechtes des Bundes durch rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Haftungssubjekt ist der Bund. Eine Amtshaftung kommt aber nur in Betracht, wenn eine Unterlassung bei Personenschäden, also Verletzungen von Schülern, vorsätzlich geschieht (§§ 333, 335 ASVG). Dazu müsste ein Lehrer eine Verletzung des Schülers für möglich halten und sich damit abfinden. Die Beweislast für das behauptete Verschulden dafür trägt allerdings dennoch der Rechtsträger (der Bund). Die Amtshaftung für fahrlässiges Verhalten der Aufsichtsperson wird in diesen Fällen durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung abgelöst. Danach wird die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt dem Schüler gegenüber leistungspflichtig und die Aufsichtsperson kann wiederum von ihr im Regressweg haftpflichtig werden (§§ 1, 3 AHG).