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Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

30 Art 15a B-VG Vereinbarungen im Bereich der Kinderbetreuung

Gem Art 15a B-VG können Bund und Länder untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereichs schließen. Zur Stärkung elementarer Bildungseinrichtungen in ihrer Rolle als erste Bildungsinstitution im Leben eines Kindes wurde die EleV • [Fußnote: Vereinbarung gem Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27.]  zwischen dem Bund, vertreten durch die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien und den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann/-frau, geschlossen. Die Legaldefinitionen finden sich in Art 2 EleV. So handelt es sich bei „geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen“ um öffentliche und private elementare Bildungseinrichtungen, die auf Basis landesgesetzlicher Bestimmungen eingerichtet sind (Bewilligung, Anzeige der Betriebsaufnahme, Nichtuntersagung), sofern diese eine sprachliche Förderung gem § 2 Z 8 lit a EleV in der Bildungssprache Deutsch nachweisen – dies ist auch an elementaren Bildungseinrichtungen mit anderen Bildungssprachen als Deutsch möglich – und die in Art 3 EleV genannten Bildungsaufgaben erfüllen. „Tageseltern“ sind jene Personen mit einer facheinschlägigen Ausbildung und einer behördlichen Bewilligung iSd jeweiligen Landesgesetze, die regelmäßig für einen Tagesteil die entgeltliche Betreuung von Kindern übernehmen.

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