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2.2.5 Außerschulische Veranstaltungen
Nicht unter Schulveranstaltungen bzw schulbezogene Veranstaltungen iSd §§ 13, 13a SchUG fallen Veranstaltungen, die eine Lehrerin oder ein Lehrer als Privatperson durchführt, zB Theaterbesuche am Abend oder Wochenend-Schulausflüge. Das zugrunde liegende Rechtsverhältnis und die Haftung der Lehrerin oder des Lehrers richtet sich dabei nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen. Daran ändert auch die Erteilung der erforderlichen Bewilligung zur bloßen Organisation einer derartigen Veranstaltung in der Schule durch das Klassen- oder Schulforum, den Schulgemeinschaftsausschuss bzw die Schulbehörde erster Instanz nichts (§ 46 Abs 2 SchUG, Aufsichtserlass 2005).