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Dokument-ID: 1103324
1.2 Beginn und Ende der Aufsichtspflicht
Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Geburt des Kindes und endet zumeist mit dessen Volljährigkeit. Die Aufsichtspflicht besteht allerdings unabhängig vom Alter der Kinder über deren Volljährigkeit hinaus, wenn weiterhin Erziehungsbedürftigkeit gegeben ist.